Seit dem 18. August 2026 gilt die europäische E-Evidence-Verordnung. Für viele Onlinehändler klingt das zunächst nach einem Thema für Telekommunikationsunternehmen, Cloud-Anbieter oder große Plattformen. Ganz so einfach ist die Abgrenzung allerdings nicht.
Auch Unternehmen aus dem E-Commerce können in den Anwendungsbereich fallen. Entscheidend ist dabei nicht, ob du Waren über das Internet verkaufst, sondern welche digitalen Dienste du deinen Nutzern tatsächlich zur Verfügung stellst. Ein Amazon-Seller befindet sich deshalb in einer anderen Situation als der Betreiber eines eigenen Marktplatzes. Und auch bei einem Shopify-, Shopware- oder WooCommerce-Shop kommt es auf die konkreten Funktionen an.
Für betroffene Diensteanbieter sind die Vorgaben keineswegs nur theoretisch: Ermittlungsbehörden aus anderen EU-Staaten können unter bestimmten Voraussetzungen die Sicherung oder Herausgabe elektronischer Daten verlangen. Für die Reaktion gelten teilweise sehr kurze Fristen.
Das Wichtigste vorab
Die E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/1543 ist seit dem 18. August 2026 anwendbar.
Ein gewöhnlicher Online-Shop ist nicht allein deshalb betroffen, weil dort Kundenkonten, Bestellungen oder Kundendaten verarbeitet werden. Relevant wird die Verordnung insbesondere bei digitalen Diensten, die Kommunikation zwischen Nutzern ermöglichen oder Daten im Auftrag der Nutzer speichern bzw. verarbeiten und bei denen diese Speicherung einen wesentlichen Bestandteil des Dienstes darstellt.
Marktplatzbetreiber können deshalb unmittelbar betroffen sein. Wer dagegen lediglich als Händler auf Amazon, eBay oder einer vergleichbaren fremden Plattform verkauft, ist wegen dieses Verkaufs grundsätzlich nicht selbst Betreiber des Plattformdienstes.
Betroffene Diensteanbieter mussten insbesondere einen sogenannten Adressaten für Anordnungen einrichten und sich grundsätzlich bis zum 18. August 2026 für das vorgesehene elektronische Verfahren anmelden. Wer die Einordnung bislang nicht vorgenommen hat, sollte sie jetzt nachholen.
Die E-Evidence-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren. Sie ist Teil eines europäischen Regelungspakets, zu dem außerdem die Richtlinie (EU) 2023/1544 gehört.
Das Ziel dahinter ist vergleichsweise einfach: Elektronische Beweismittel befinden sich heute häufig nicht in dem Staat, in dem wegen einer Straftat ermittelt wird. Kundendaten, IP-Adressen, Nachrichten oder andere digitale Informationen können beispielsweise bei einem Diensteanbieter in einem anderen EU-Mitgliedstaat gespeichert sein.
Statt bei grenzüberschreitenden Ermittlungen ausschließlich den klassischen Weg über staatliche Rechtshilfeverfahren zu gehen, schafft die E-Evidence-Verordnung ein Verfahren, über das zuständige Behörden entsprechende Anordnungen unmittelbar an einen Diensteanbieter beziehungsweise dessen dafür vorgesehenen Adressaten richten können.
In Deutschland wurde das europäische Regelungspaket durch das Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz – kurz EBewMG – ergänzt. Das Bundesamt für Justiz übernimmt dabei zentrale Aufgaben gegenüber den betroffenen Diensteanbietern.
Der Begriff des Diensteanbieters ist in der Verordnung definiert. Er umfasst insbesondere drei Gruppen:
Für E-Commerce-Unternehmen ist vor allem die dritte Gruppe interessant. Erfasst werden entsprechende digitale Dienste insbesondere dann, wenn Nutzer über den Dienst miteinander kommunizieren können oder der Dienst Daten im Auftrag der Nutzer speichert oder anderweitig verarbeitet und diese Datenspeicherung ein prägender Bestandteil der angebotenen Leistung ist.
In den Erwägungsgründen der Verordnung werden Online-Marktplätze, auf denen Verbraucher und Unternehmen miteinander kommunizieren können, ausdrücklich als Beispiel genannt.
Wichtig: „Online-Shop“ allein ist keine ausreichende Einordnung
Ob ein Unternehmen betroffen ist, lässt sich nicht allein anhand des verwendeten Shopsystems entscheiden. Maßgeblich sind die tatsächlich angebotenen Funktionen. Ein Shopify-Shop kann deshalb anders zu beurteilen sein als ein anderer Shopify-Shop mit zusätzlichen Community-, Nachrichten- oder Bewertungsfunktionen.
Nicht automatisch.
Die Verordnung stellt ausdrücklich darauf ab, welche Art von digitalem Dienst angeboten wird. Dass ein Händler personenbezogene Daten seiner Kunden verarbeitet, Bestellungen speichert oder Kundenkonten bereitstellt, bedeutet für sich genommen noch nicht zwingend, dass der Shop unter die relevante Definition des Diensteanbieters fällt.
Besonders relevant wird die Prüfung, wenn über den Shop zusätzliche Funktionen angeboten werden, beispielsweise:
Hier muss geprüft werden, ob die konkrete Funktion dazu führt, dass das Unternehmen einen von der Verordnung erfassten digitalen Dienst anbietet.
Gerade bei E-Commerce-Unternehmen lohnt sich deshalb ein Blick über die eigentliche Warenbestellung hinaus. Moderne Shops bestehen häufig aus Shopsystem, Kundenkonto, Bewertungsmodul, Community, Support-Tool und zusätzlichen Apps. Für die rechtliche Einordnung kommt es auf dieses Gesamtbild und die konkrete Funktion des jeweiligen Dienstes an.
Die verwendete Shopsoftware entscheidet nicht darüber, ob die E-Evidence-Verordnung gilt.
Ein Händler, der Shopify, Shopware, WooCommerce oder ein vergleichbares System lediglich als klassischen Verkaufsshop verwendet, sollte deshalb nicht vorschnell von einer Registrierungspflicht ausgehen.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn zusätzliche Funktionen hinzukommen. Dazu können beispielsweise ein eigenes Forum, eine Community oder ein Nachrichtensystem gehören, über das Nutzer miteinander kommunizieren.
Auch Bewertungsfunktionen werden in der aktuellen Diskussion als möglicher Anwendungsfall genannt. Hier sollte jedoch die konkrete technische und rechtliche Ausgestaltung geprüft werden. Insbesondere ist zu unterscheiden, ob der Shopbetreiber die Funktion selbst als Teil seines Dienstes bereitstellt oder lediglich einen externen Dienst einbindet.
Für Händler bedeutet das praktisch: Nicht das Logo des Shopsystems auf der Website ist entscheidend, sondern die Frage, welche Funktionen deine Kunden tatsächlich nutzen können und wer den jeweiligen Dienst anbietet.
FORTAX betreut Unternehmen mit unterschiedlichen Shopsystemen und Plattformstrukturen. Mehr zu unserem Schwerpunkt findest du unter Steuerberatung für E-Commerce-Unternehmen.
Wenn du lediglich Produkte auf einem fremden Marktplatz wie Amazon oder eBay verkaufst, betreibst du dadurch nicht selbst den Marktplatzdienst.
Adressat einer E-Evidence-Anordnung bezüglich des Plattformdienstes wäre grundsätzlich der jeweilige Diensteanbieter – also beispielsweise der Marktplatzbetreiber und nicht automatisch jeder einzelne Seller.
Das bedeutet allerdings nicht, dass deine Verkäufe mit der E-Evidence-Verordnung überhaupt nichts zu tun haben können. Daten über Kunden, Bestellungen, Kommunikation oder gegebenenfalls auch Händlerkonten liegen beim Plattformbetreiber. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können solche Daten Gegenstand einer Anordnung gegenüber dem Plattformanbieter sein.
Für einen Amazon-Händler entsteht allein aus seiner Stellung als Seller deshalb grundsätzlich keine Pflicht, sich als Betreiber von Amazon für E-Evidence zu registrieren.
Betreibst du neben deinem Amazon-Geschäft aber einen eigenen digitalen Dienst, muss dieser wiederum separat beurteilt werden.
Deutlich relevanter ist die E-Evidence-Verordnung für Unternehmen, die selbst eine Plattform oder einen Marktplatz betreiben.
Die Verordnung nennt Online-Marktplätze, die Verbrauchern und Unternehmen die Möglichkeit bieten, miteinander zu kommunizieren, ausdrücklich als Beispiel für erfasste Dienste.
Dabei sollte nicht allein an Amazon oder eBay gedacht werden. Auch kleinere Nischenmarktplätze, B2B-Plattformen oder branchenspezifische Portale können einen entsprechenden Dienst darstellen.
Eine allgemeine Umsatz- oder Unternehmensgrößengrenze, unterhalb derer die Verordnung für einen ansonsten erfassten Diensteanbieter automatisch bedeutungslos wäre, ergibt sich aus der Definition des Diensteanbieters nicht.
Die Verordnung unterscheidet verschiedene Arten elektronischer Daten. Dazu gehören insbesondere Bestandsdaten beziehungsweise Teilnehmerdaten, Verkehrsdaten und Inhaltsdaten.
Im E-Commerce können abhängig vom jeweiligen Dienst beispielsweise folgende Informationen relevant sein:
Welche Daten tatsächlich herauszugeben sind, hängt von der konkreten Anordnung und deren rechtlichen Voraussetzungen ab.
Die E-Evidence-Verordnung ist dabei kein allgemeiner Freibrief für Behörden, beliebige Unternehmensdaten anzufordern. Die Instrumente sind für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und die weiteren in der Verordnung geregelten Fälle vorgesehen.
Die Verordnung führt im Kern zwei Instrumente ein.
Mit einer Europäischen Herausgabeanordnung kann eine zuständige Behörde verlangen, dass bestimmte bereits beim Diensteanbieter gespeicherte elektronische Beweismittel herausgegeben werden.
Mit einer Europäischen Sicherungsanordnung können bestimmte gespeicherte Daten vorübergehend gesichert werden. Dadurch soll verhindert werden, dass sie gelöscht werden, bevor die weitere rechtliche Beschaffung der Daten erfolgen kann.
Für Unternehmen bedeutet das einen wichtigen Unterschied: Eine Sicherungsanordnung verlangt zunächst nicht zwingend die unmittelbare Übermittlung der Daten, sondern deren Erhalt für das weitere Verfahren.
Die Reaktionszeiten gehören zu den praktisch wichtigsten Punkten der neuen Regelungen.
Nach Angaben des Bundesamts für Justiz müssen Diensteanbieter einer Sicherungsanordnung unverzüglich Folge leisten. Für eine Herausgabeanordnung gilt grundsätzlich eine Frist von zehn Tagen.
In einem entsprechend ausgewiesenen Notfall kann sich diese Frist auf nur acht Stunden verkürzen.
Acht Stunden lassen keinen Raum für ungeklärte Zuständigkeiten
Ein betroffenes Unternehmen sollte nicht erst beim Eingang einer Anordnung überlegen, wer zuständig ist, wo die relevanten Daten liegen und wer eine rechtliche Prüfung veranlasst. Gerade die Notfallfrist macht einen vorher definierten Prozess erforderlich.
Betroffene Diensteanbieter müssen für die Entgegennahme und Umsetzung der Anordnungen einen sogenannten Adressaten vorsehen.
Bei in der EU niedergelassenen Diensteanbietern mit Rechtspersönlichkeit erfolgt dies grundsätzlich über eine hierfür benannte Niederlassung. Für bestimmte nicht in der EU niedergelassene Anbieter ist ein Vertreter zu bestellen.
Hinzu kommt die technische Registrierung. Nach den aktuellen Informationen des Bundesamts für Justiz müssen sich die erfassten Diensteanbieter auf der Notification-Platform der Europäischen Union anmelden. Die Daten werden anschließend validiert und in die entsprechende europäische Infrastruktur übernommen.
Für Diensteanbieter, die bereits vor dem maßgeblichen Stichtag auf dem EU-Markt tätig waren, musste die Anmeldung bis zum 18. August 2026 erfolgt sein.
Für Diensteanbieter, die ihre Tätigkeit erst danach aufnehmen, nennt das Bundesamt für Justiz eine sechsmonatige Anmeldefrist ab dem Tag nach Aufnahme des Dienstangebots in der EU.
Wer am 18. August 2026 bereits einen erfassten Dienst betrieben, das Thema bislang aber nicht geprüft hat, sollte daher zunächst klären, ob tatsächlich eine Registrierungspflicht bestand und erforderliche Schritte gegebenenfalls unverzüglich nachholen.
Ausgangssituation
Eine deutsche Handelsgesellschaft verkauft Produkte über Amazon und zusätzlich über einen eigenen Shopify-Shop.
Variante 1: Amazon-Verkauf
Das Unternehmen stellt seine Waren auf Amazon ein, betreibt die Amazon-Plattform aber nicht selbst. Die bloße Tätigkeit als Amazon-Seller macht das Unternehmen deshalb nicht zum Betreiber dieses Marktplatzdienstes.
Variante 2: Klassischer eigener Shop
Im Shopify-Shop können Kunden Produkte bestellen, ihr Kundenkonto verwalten und mit dem Händler Kontakt aufnehmen. Eine Kommunikation der Nutzer untereinander wird nicht angeboten.
Allein aus der Tatsache, dass ein Kundenkonto und eine Bestellhistorie vorhanden sind, sollte noch nicht pauschal auf eine E-Evidence-Pflicht geschlossen werden. Die konkreten Funktionen sind zu prüfen.
Variante 3: Community wird ergänzt
Das Unternehmen baut den Shop später um eine eigene Community aus. Nutzer können miteinander kommunizieren, Beiträge veröffentlichen und Nachrichten austauschen.
Damit ändert sich die Ausgangslage erheblich. Nun wird ein digitaler Dienst angeboten, der gerade die Kommunikation zwischen Nutzern ermöglicht. Die Einordnung nach der E-Evidence-Verordnung sollte deshalb erneut vorgenommen werden.
Empfohlene Vorgehensweise
Das Unternehmen dokumentiert seine Plattform- und Shopfunktionen und lässt prüfen, welche Gesellschaft welchen Dienst anbietet. Erst danach wird entschieden, ob ein Adressat eingerichtet und eine Anmeldung vorgenommen werden muss.
Dieses Beispiel ist bewusst vereinfacht und beschreibt keinen konkreten Mandantenfall.
Das Unternehmen beurteilt ausschließlich sein Geschäftsmodell und nicht die Funktionen seines digitalen Angebots.
Warum problematisch:
Ein Shop kann zusätzliche Funktionen enthalten, die eine andere rechtliche Beurteilung erforderlich machen.
So vermeidest du den Fehler:
Erstelle eine Übersicht aller Funktionen, über die Nutzer kommunizieren oder Daten speichern beziehungsweise verarbeiten lassen können.
Plattformanbieter, Shopsystem und Shopbetreiber werden miteinander gleichgesetzt.
Warum problematisch:
Für die E-Evidence-Verordnung muss geprüft werden, welcher Rechtsträger den jeweiligen Dienst tatsächlich anbietet.
So vermeidest du den Fehler:
Trenne sauber zwischen dem technischen Anbieter deiner Software und den Diensten, die dein eigenes Unternehmen gegenüber den Nutzern bereitstellt.
Aus der Nutzung eines Marktplatzes wird geschlossen, jeder dort tätige Händler müsse die Pflichten des Marktplatzbetreibers erfüllen.
Warum problematisch:
Der Seller betreibt den Plattformdienst grundsätzlich nicht selbst.
So vermeidest du den Fehler:
Beurteile jeden eigenen digitalen Dienst getrennt von den fremden Marktplätzen, die du lediglich als Vertriebskanal nutzt.
Eine Behördenanfrage landet im allgemeinen E-Mail-Postfach und niemand weiß, wer reagieren muss.
Warum problematisch:
In Notfällen kann eine Herausgabe innerhalb von acht Stunden erforderlich sein.
So vermeidest du den Fehler:
Lege Verantwortlichkeiten, Vertretungen und Eskalationswege vorab fest.
Eine ungewöhnlich aussehende Anfrage wird ohne Prüfung beantwortet.
Warum problematisch:
Bei sensiblen personenbezogenen Daten muss sichergestellt sein, dass eine echte und rechtlich wirksame Anordnung vorliegt.
So vermeidest du den Fehler:
Definiere einen internen Prüfprozess und nutze die vorgesehenen offiziellen Kommunikationswege.
Die Verordnung (EU) 2023/1543 ist seit dem 18. August 2026 anwendbar.
Nein. Entscheidend ist, ob das Unternehmen einen Dienst anbietet, der unter die Definition des Diensteanbieters der Verordnung fällt. Die bloße Existenz eines Onlineshops genügt für diese Einordnung nicht automatisch.
Nicht allein deshalb, weil du auf Amazon verkaufst. Der Plattformdienst wird grundsätzlich von Amazon angeboten. Eigene zusätzliche digitale Dienste deines Unternehmens müssen jedoch separat geprüft werden.
Das lässt sich nicht allein anhand des Shopsystems beantworten. Entscheidend sind die konkreten Funktionen des Shops und die Frage, wer den jeweiligen digitalen Dienst anbietet.
Betroffene Diensteanbieter müssen eine wirksame Anordnung innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeiten. Im Regelfall beträgt die Frist zehn Tage, in Notfällen kann sie auf acht Stunden verkürzt sein.
Aus der E-Evidence-Verordnung folgt nicht pauschal, dass jedes Unternehmen vorsorglich sämtliche Nutzerdaten länger aufbewahren muss. Eine konkrete Sicherungsanordnung kann jedoch verlangen, bestimmte vorhandene Daten zu sichern und nicht zu löschen.
Das Bundesamt für Justiz nimmt in Deutschland zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit den Pflichten der Diensteanbieter und der Registrierung wahr.
Für Onlinehändler besteht der wichtigste Schritt darin, die E-Evidence-Verordnung weder zu ignorieren noch vorschnell von einer eigenen Registrierungspflicht auszugehen.
Wer lediglich über Amazon oder einen anderen fremden Marktplatz verkauft, befindet sich in einer anderen Rolle als der Betreiber der Plattform. Auch ein klassischer eigener Webshop fällt nicht allein aufgrund der Warenverkäufe automatisch unter die relevanten Diensteanbieter.
Je stärker ein Shop dagegen zu einer Plattform mit Community-, Kommunikations-, Speicher- oder vergleichbaren Funktionen wird, desto wichtiger ist die genaue Prüfung.
Für E-Commerce-Unternehmen zeigt das Thema außerdem, wie eng steuerliche, technische und rechtliche Prozesse inzwischen miteinander verbunden sind. Ein sauber dokumentierter Überblick über Plattformen, Datenströme, Anbieter und Zuständigkeiten erleichtert nicht nur die Beurteilung neuer regulatorischer Pflichten, sondern auch die laufende digitale Buchhaltung und Steuerberatung.
FORTAX ist auf die steuerliche Betreuung digitaler Geschäftsmodelle und des E-Commerce spezialisiert. Bei rechtlichen Fragen zur konkreten Anwendung der E-Evidence-Verordnung sollte zusätzlich eine entsprechend spezialisierte Rechtsberatung eingebunden werden.
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Stand des Beitrags: 25. August 2026
Rechtsstand: 25. August 2026
Verantwortlicher Autor: Nils Klammer
Fachliche Prüfung: Adrian Stricker
Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Die konkrete Einordnung nach der E-Evidence-Verordnung kann von der technischen und vertraglichen Ausgestaltung des angebotenen Dienstes abhängen. Bei rechtlichen oder datenschutzrechtlichen Fragen sollte eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung hinzugezogen werden.