Für Onlinehändler wird 2027 ein wichtiges Jahr bei der Rechnungsstellung. Dann endet für viele Unternehmen die umsatzabhängige Übergangsregelung zur E-Rechnung.
Entscheidend ist nicht allein, ob du über einen eigenen Shop oder einen Marktplatz verkaufst. Maßgeblich sind vor allem der Status deines Kunden, die Art des Umsatzes, dein Gesamtumsatz im Vorjahr, mögliche gesetzliche Ausnahmen und die Frage, ob deine Systeme strukturierte Rechnungsdaten erzeugen und verarbeiten können.
Ein einfaches PDF, das per E-Mail verschickt wird, ist seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich keine E-Rechnung mehr. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.
Das Wichtigste zur E-Rechnung 2027:
Wichtig: Ob ein konkreter Auftrag, Marktplatzverkauf oder grenzüberschreitender Umsatz unter die Regelung fällt, hängt unter anderem von Sitz, Status des Kunden, Leistungsort, Rechnungsaussteller und Umsatzart ab.
Die folgenden Schaubilder bündeln die wichtigsten Punkte für die Praxis: den zeitlichen Übergang, die Einordnung nach Kundengruppe und den durchgängigen Prozess vom Rechnungseingang bis zur Zahlung. Sie sind bewusst vereinfacht und ersetzen keine Prüfung des konkreten Umsatzes.
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Seit 01.01.2025 Empfang von E-Rechnungen muss grundsätzlich möglich sein. Für die Ausstellung gelten Übergangsregeln. |
Umsätze 2026 Papier- und sonstige Rechnungen sind im Rahmen der Übergangsregelung grundsätzlich weiter möglich. Prozesse sollten jetzt getestet werden. |
Umsätze 2027 Die Erleichterung gilt grundsätzlich nur noch bei einem Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro im Vorjahr. Bestimmte EDI-Verfahren sind bis 31.12.2027 möglich. |
Ab 01.01.2028 Für betroffene inländische B2B-Umsätze ist grundsätzlich eine E-Rechnung erforderlich, sofern keine Ausnahme greift. |
Merksatz: Die Pflicht zum Empfang kommt vor der vollständigen Ausstellungspflicht. Deshalb solltest du den Rechnungseingang nicht erst 2027 organisieren.
| 1. Wer ist der Rechnungsempfänger? | |||
| Privatkunde
Reine B2C-Umsätze fallen grundsätzlich nicht unter die deutsche E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze. Prüfen: Kundeneinstufung und Rechnungsangaben. |
Unternehmen in Deutschland
Inländischer B2B-Umsatz: E-Rechnungspflicht, Übergangsregelung und Ausnahmen anhand von Umsatz, Zeitpunkt und Leistung prüfen. Prüfen: Vorjahresumsatz und Format. |
Kunde im EU-Ausland oder Drittstaat
Die deutsche B2B-Regelung nicht automatisch übertragen. Leistungsort, Umsatzsteuer und Rechnungsvorgaben separat einordnen. Prüfen: Land, Kundenstatus und Umsatzart. |
Öffentlicher Auftraggeber
Für B2G-Umsätze können zusätzliche Anforderungen gelten, etwa nach der E-Rechnungsverordnung des Bundes oder des jeweiligen Landes. Prüfen: Auftraggeber, Übermittlungsweg und Vorgaben. |
Wichtig: Ein Firmenname im Kundenkonto allein entscheidet nicht über die steuerliche Behandlung. Die Rechnungslogik muss zu deinem tatsächlichen Geschäftsmodell passen.
| Bestellung Shop, Marktplatz oder B2B-Auftrag |
→ | Rechnung strukturiert erzeugen oder empfangen |
→ | Prüfung Inhalt, Steuer, Freigabe und Zuordnung |
→ | Buchhaltung & Archiv Buchung, Archivierung und Zahlungsabgleich |
Praxisnutzen: Je weniger Medienbrüche zwischen diesen Stationen bestehen, desto leichter lassen sich Rechnungen zeitnah verarbeiten und Fehler vor der Verbuchung erkennen. Ein durchgängiger Prozess ersetzt jedoch kein funktionierendes Forderungsmanagement.
Die Einführung der E-Rechnung erfolgt in Deutschland stufenweise. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Umsatz ausgeführt wird, nicht allein das Datum der Rechnungserstellung.
| Zeitraum | Wesentliche Regelung |
|---|---|
| Seit 01.01.2025 | Unternehmen müssen grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können. |
| Umsätze 2025 und 2026 | Papier- und sonstige Rechnungen sind im Rahmen der Übergangsregelung grundsätzlich weiter möglich. Für elektronische Formate, die keine E-Rechnung sind, ist regelmäßig die Zustimmung des Empfängers erforderlich. |
| Umsätze 2027 | Die Erleichterung gilt grundsätzlich nur, wenn der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betragen hat. |
| Bis 31.12.2027 | Bestimmte EDI-Verfahren können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiter genutzt werden. |
| Ab 01.01.2028 | Für betroffene inländische B2B-Umsätze ist grundsätzlich eine E-Rechnung erforderlich, sofern keine Ausnahme greift. |
Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG. Für eine Rechnung über einen im Jahr 2027 ausgeführten Umsatz ist daher grundsätzlich der Gesamtumsatz des Jahres 2026 maßgeblich. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Übergangsregelung in § 27 UStG.
Die Grenze ist ausdrücklich nicht:
Sie entscheidet ausschließlich darüber, ob ein Rechnungsaussteller die verlängerte Übergangsregelung für bestimmte sonstige Rechnungen im Jahr 2027 nutzen kann.
Übersteigt der maßgebliche Gesamtumsatz 800.000 Euro, kann die umsatzabhängige Übergangsregelung für 2027 grundsätzlich nicht genutzt werden. Für betroffene inländische B2B-Umsätze ist dann grundsätzlich eine E-Rechnung auszustellen.
Zu prüfen bleiben insbesondere:
Für bestimmte Verfahren des elektronischen Datenaustauschs enthält § 27 UStG eine zusätzliche Übergangsregelung. Ein EDI-Verfahren, das die Anforderungen an eine E-Rechnung nicht vollständig erfüllt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich noch bis zum 31. Dezember 2027 eingesetzt werden.
Dokumentiere dabei insbesondere:
Die Übergangsregelung sollte nicht pauschal auf jede automatisierte Schnittstelle oder jeden Datenexport übertragen werden.
Frist nicht mit Stichtag verwechseln: Die Fähigkeit, E-Rechnungen zu empfangen, ist bereits seit dem 1. Januar 2025 erforderlich. Die Übergangsregeln betreffen vor allem die Ausstellung und Übermittlung von Rechnungen. Warte deshalb nicht bis Ende 2027, bevor du Rechnungseingang und Archivierung prüfst.
Nach § 14 UStG ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das BMF weist darauf hin, dass eine E-Rechnung insbesondere dann vorliegt, wenn sie die Vorgaben der europäischen Normenreihe EN 16931 erfüllt.
Eine klassische PDF-Datei bildet das Papierdokument digital ab, enthält die Rechnungsdaten aber nicht in strukturierter Form. Sie gilt daher als sonstige Rechnung. Während einer Übergangsregelung kann sie weiterhin zulässig sein, wird dadurch aber nicht zur E-Rechnung.
Die Regelung richtet sich im Kern auf bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Für Onlinehändler reicht die Unterscheidung zwischen Onlineverkauf und stationärem Verkauf deshalb nicht aus. Entscheidend ist, wer dein Kunde ist und wo der Umsatz umsatzsteuerlich ausgeführt wird.
Verkaufst du Waren oder erbringst du Leistungen an ein anderes inländisches Unternehmen, kann die E-Rechnungspflicht greifen. Typische Fälle sind Lieferungen an gewerbliche Wiederverkäufer, Verkäufe an eine GmbH als Geschäftskunden oder B2B-Aufträge über den eigenen Shop.
Als inländisches Unternehmen gilt nach der Verwaltungsauffassung ein Unternehmen mit Sitz, Geschäftsleitung oder einer am Umsatz beteiligten Betriebsstätte in Deutschland. Prüfe daher nicht nur die Rechnungsadresse, sondern auch den tatsächlichen Leistungsempfänger, die Unternehmereigenschaft, den Leistungsort und die Umsatzart.
Reine Umsätze an private Endverbraucher fallen grundsätzlich nicht unter die deutsche E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze. Deine B2C-Rechnungsprozesse müssen deshalb nicht allein wegen dieser Regelung umgestellt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass für B2C-Verkäufe keine Rechnungsanforderungen gelten. Je nach Leistung und Geschäftsmodell können andere umsatzsteuerliche oder zivilrechtliche Vorgaben bestehen. Eine fehlerhafte Kundeneinstufung kann außerdem dazu führen, dass eine erforderliche E-Rechnung nicht erstellt wird.
Bei Kunden im EU-Ausland oder in Drittstaaten greift die deutsche B2B-Regelung nicht automatisch. Zusätzlich zu prüfen sind unter anderem der Leistungsort, der Status des Kunden, die verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Lager- und Fulfillment-Strukturen sowie mögliche Rechnungsvorgaben des jeweiligen Staates.
Für einen Onlinehändler mit EU-Versand, Amazon-FBA-Strukturen, mehreren Lagern oder OSS-Meldungen müssen Rechnungspflicht, Leistungsort und Umsatzsteuer-Reporting getrennt geprüft werden. Informationen zum One-Stop-Shop-Verfahren können ein sinnvoller weiterer Anknüpfungspunkt sein; sie ersetzen aber keine Prüfung der E-Rechnungsanforderungen.
Umsätze an öffentliche Auftraggeber, sogenannte B2G-Umsätze, können eigenen Anforderungen unterliegen. Diese ergeben sich je nach Auftraggeber beispielsweise aus der E-Rechnungsverordnung des Bundes oder den Vorgaben des zuständigen Landes. Nach der Verwaltungsauffassung des BMF bestehen zwischen den umsatzsteuerlichen Vorschriften und den Vorgaben für öffentliche Auftraggeber keine Rangverhältnisse. Beide Bereiche sind nebeneinander zu beachten, etwa bei Betragsgrenzen und Übermittlungswegen.
Die E-Rechnungspflicht greift nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Das BMF nennt unter anderem folgende Fälle, in denen auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden kann:
Häufiges Missverständnis: Gutschriften, Anzahlungsrechnungen, Teilrechnungen und Endrechnungen sind nicht pauschal von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Für diese Rechnungstypen können besondere Pflichtangaben, eindeutige Verweise auf die ursprüngliche Rechnung oder besondere Darstellungen bereits vereinnahmter Teilbeträge erforderlich sein. Diese Fälle sollten im System gezielt getestet werden.
Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Anbieter und keine bestimmte Software vor. Entscheidend ist, dass das gewählte Format die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben ermöglicht. Nach der Verwaltungsauffassung kann das Format zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger auch vereinbart werden, solange diese Voraussetzung erfüllt ist.
Eine XRechnung ist ein strukturiertes XML-Format. Die Rechnung wird nicht als gestaltetes Dokument, sondern als Datensatz mit festgelegten Feldern übertragen. Für Menschen ist eine separate Visualisierung hilfreich; maßgeblich ist jedoch der strukturierte Datenteil.
ZUGFeRD-Rechnungen verbinden typischerweise eine lesbare PDF-Darstellung mit einem eingebetteten strukturierten XML-Datensatz. Eine solche Rechnung kann die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllen, wenn die konkrete Version und die verwendeten Daten dem einschlägigen Standard und den umsatzsteuerlichen Anforderungen entsprechen.
Eine PDF-Datei ist für Menschen lesbar, aber nicht als strukturierter Rechnungsdatensatz für die automatische Verarbeitung aufgebaut. „Per E-Mail verschickt“ bedeutet daher nicht „E-Rechnung“. Auch ein optisch unverändertes PDF mit zusätzlich eingeblendeten Zahlungsdaten wird nicht automatisch zur E-Rechnung.
Lass dir von deinem Softwareanbieter ausdrücklich bestätigen, welches Format erzeugt wird und ob ein vollständiger strukturierter Datensatz enthalten ist.
Dein System sollte mindestens zwischen folgenden Gruppen unterscheiden können: B2C im Inland, B2B im Inland, B2B im EU-Ausland, B2C im EU-Ausland, Drittlandskunden und öffentliche Auftraggeber. Die Einstufung sollte nicht allein anhand eines ausgefüllten Firmenfelds erfolgen.
Lege für jede Kundengruppe fest, welches Rechnungsformat erzeugt wird, welche Umsatzsteuerlogik gilt, welche Pflichtangaben erforderlich sind, welcher Übermittlungsweg genutzt wird und welche Dokumente archiviert werden. Eine einheitliche Regel wie „alle Rechnungen als PDF“ reicht für ein gemischtes E-Commerce-Geschäft nicht aus.
Im Onlinehandel entstehen Rechnungsdaten häufig in mehreren Systemen: Shop, Marktplatz, ERP, Warenwirtschaft, Zahlungsanbieter, Versandsoftware, Buchhaltung und Dokumentenmanagement. Ein Fehler in einer Schnittstelle kann nicht nur die Darstellung, sondern auch die steuerliche Einordnung oder die Vollständigkeit der Rechnung beeinflussen.
Besonders sorgfältig zu prüfen sind Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Kunden- und Lieferdaten, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Positionen, Steuersätze, Zahlungsbedingungen sowie Gutschriften und Erstattungen.
Ein E-Mail-Postfach kann als Eingangskanal ausreichen, wenn die organisatorischen und technischen Voraussetzungen stimmen. Festgelegt sein sollte, welche Adresse oder Plattform genutzt wird, wer den Eingang überwacht, wie XML-Dateien verarbeitet werden, wie Anhänge zugeordnet werden und wie die Rechnung in die Buchhaltung gelangt.
Bei einer E-Rechnung genügt es nicht, nur eine PDF-Vorschau oder einen Ausdruck aufzubewahren. Der strukturierte Originaldatensatz ist wesentlicher Bestandteil des Belegs und muss während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist lesbar und nachvollziehbar bleiben. Nach § 14b UStG beträgt die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen grundsätzlich acht Jahre; für andere Unterlagen können abweichende Fristen gelten.
Lege außerdem fest, wie Korrekturen, Stornorechnungen, Rechnungsanhänge, Zahlungsabgleiche und Versionen behandelt werden. Für die digitale Belegverarbeitung kann eine passende Systemanbindung an Shop-, Belegmanagement- und Buchhaltungssoftware helfen. Die technische Umsetzung muss zu deinem Datenfluss und deiner Dokumentation passen.
Ein Online-Shop kann gleichzeitig Privatkunden, Unternehmen, EU-Kunden und Kunden aus Drittstaaten bedienen. Diese Gruppen lösen nicht dieselben Rechnungsanforderungen aus. Sinnvoll ist ein regelbasiertes Rechnungsprofil, das B2C, inländisches B2B, EU-B2B, EU-B2C, Drittlandsgeschäft und B2G unterscheidet.
Wenn du über Amazon, eBay, Kaufland, Etsy oder andere Plattformen verkaufst, ist zu klären, wer die Rechnung ausstellt und welche Daten die Plattform bereitstellt. Die Plattform kann den Bestellprozess unterstützen, übernimmt aber nicht automatisch die steuerliche Verantwortung für deine Rechnungs- und Aufbewahrungsprozesse.
Prüfe, ob Plattformdaten vollständig exportiert werden, ob die Rechnung an den richtigen Leistungsempfänger adressiert ist und ob Korrekturen oder Erstattungen sauber abgebildet werden. Bei FBA- oder Multichannel-Strukturen kommen Lager- und Länderfragen hinzu.
PayPal, Stripe, Klarna und andere Zahlungsanbieter liefern Zahlungsinformationen, ersetzen aber kein Rechnungsarchiv. Zahlung, Bestellung, Rechnung und steuerliche Buchung sollten miteinander abgeglichen werden können.
Wenn du Schnittstellen zwischen Shop, Zahlungsanbietern und Finanzbuchhaltung prüfen möchtest, kann eine Steuerberatung für E-Commerce-Unternehmen bei der Prozessaufnahme unterstützen. Für die digitale Zusammenarbeit findest du weitere Informationen zum Online-Steuerberater von FORTAX.
Vereinfachtes Praxisbeispiel – kein tatsächlicher Mandantenfall
Ausgangssituation: Ein deutscher Onlinehändler verkauft Sportartikel über den eigenen Shop. Ein Teil der Kunden sind Privatpersonen, ein Teil sind deutsche Fitnessstudios und Wiederverkäufer. Zusätzlich werden Waren an Kunden in Österreich und Frankreich geliefert.
Umsatzsituation: Der Gesamtumsatz im Jahr 2026 beträgt 950.000 Euro. Das bisherige Rechnungsprogramm erzeugt ausschließlich PDF-Rechnungen und übermittelt Bestelldaten an die Buchhaltung, aber keine strukturierte E-Rechnung.
Fachliche Einordnung: Für reine B2C-Verkäufe greift die deutsche E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze grundsätzlich nicht. Für betroffene inländische B2B-Umsätze kann die umsatzabhängige Übergangsregelung im Jahr 2027 jedoch nicht mehr genutzt werden, weil der Vorjahresumsatz über 800.000 Euro lag.
Erforderliche Prüfung: Der Händler muss seine Kunden- und Umsatzlogik prüfen, das Rechnungsprogramm auf ein geeignetes E-Rechnungsformat umstellen oder eine passende Schnittstelle einrichten. Die EU-Umsätze sind zusätzlich nach Leistungsort, Kundenstatus und den jeweils geltenden Regeln einzuordnen.
Empfohlene Vorgehensweise: Zuerst werden Rechnungstypen nach Kundengruppe und Umsatzart sortiert. Danach werden Testrechnungen erzeugt, der strukturierte Datensatz validiert, die Verarbeitung beim Empfänger geprüft, die Archivierung eingerichtet und die Übergabe an die Buchhaltung getestet. So fällt der erste Pflichtfall nicht erst durch eine fehlgeschlagene Rechnung auf.
Viele Systeme verwenden „elektronische Rechnung“ als Sammelbegriff für PDF-Dateien und strukturierte Rechnungen. Für die gesetzliche Einordnung reicht das nicht aus.
Warum problematisch: Du könntest annehmen, die E-Rechnungspflicht bereits zu erfüllen, obwohl dein System nur eine sonstige Rechnung erzeugt.
So vermeidest du den Fehler: Lass dir vom Softwareanbieter bestätigen, welches Format erzeugt wird, welcher Standard zugrunde liegt und ob der strukturierte Datensatz vollständig enthalten ist.
Die Grenze wird teilweise als Kleinunternehmergrenze oder als Grenze für den einzelnen Auftrag missverstanden. Tatsächlich geht es um den Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr.
Warum problematisch: Deine Rechnungslogik kann eine Übergangsregelung verwenden, die für dein Unternehmen nicht mehr gilt.
So vermeidest du den Fehler: Ermittle den maßgeblichen Vorjahresumsatz nach den gesetzlichen Vorgaben und dokumentiere die Berechnung sowie die daraus abgeleitete Entscheidung für das jeweilige Rechnungsjahr.
Rechnungsadressen, Firmenfelder und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern werden im Shop oft uneinheitlich gepflegt. Ein Firmenname beweist nicht in jedem Fall die Unternehmereigenschaft; umgekehrt kann ein Geschäftskunde ohne USt-IdNr. auftreten.
Warum problematisch: Es wird das falsche Rechnungsformat erzeugt oder die Umsatzsteuerbehandlung nicht korrekt abgebildet.
So vermeidest du den Fehler: Definiere klare Kundentypen, Pflichtfelder und Prüfregeln für die Anlage und Änderung von Geschäftskunden.
Eine E-Rechnung kann erzeugt, aber vom Empfänger nicht verarbeitet werden. Auch die Übergabe an Buchhaltung, Archiv oder Zahlungsüberwachung kann scheitern.
Warum problematisch: Fehler werden erst nach dem Versand entdeckt. Nacharbeiten und manuelle Korrekturen nehmen zu.
So vermeidest du den Fehler: Teste den gesamten Ablauf von der Bestellung über Kundeneinstufung, Rechnungserzeugung, Übermittlung, Visualisierung und Buchung bis zu Archivierung, Korrektur und Zahlungszuordnung.
Manche Unternehmen speichern nur die sichtbare PDF-Darstellung oder drucken die Rechnung aus. Bei einer E-Rechnung ist der strukturierte Datensatz jedoch wesentlicher Bestandteil des Belegs.
Warum problematisch: Nachvollziehbarkeit und elektronische Prüfbarkeit können beeinträchtigt werden.
So vermeidest du den Fehler: Lege fest, welche Originaldateien, Anhänge und Visualisierungen gespeichert werden und wie sie wiedergefunden werden können.
Die Vorbereitung auf die E-Rechnung 2027 ist weniger eine reine Softwareentscheidung als eine Prüfung deiner gesamten Rechnungs- und Buchhaltungsprozesse.
Praktische Empfehlung: Teste die E-Rechnung nicht erst mit einer echten Kundenrechnung. Erzeuge zuerst Testdaten und prüfe, ob der strukturierte Datensatz vollständig ist, der Empfänger ihn verarbeiten kann und die Rechnung in deiner Buchhaltung korrekt ankommt.
Das hängt vom konkreten Umsatz und vom Rechnungsaussteller ab. Für bestimmte inländische B2B-Umsätze kann die Übergangsregelung genutzt werden, wenn der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betragen hat. Bei elektronischer Übermittlung ist grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers zu beachten.
Nein. Die deutsche Pflicht bezieht sich grundsätzlich auf bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Reine B2C-Umsätze sind davon grundsätzlich nicht erfasst. Ausnahmen, grenzüberschreitende Umsätze und besondere Rechnungsarten sind separat zu prüfen.
Die Empfangsfähigkeit ist grundsätzlich bereits seit dem 1. Januar 2025 erforderlich. Dazu gehören ein geeigneter Eingangskanal und ein Prozess, mit dem strukturierte Rechnungsdaten angenommen, geprüft, weiterverarbeitet und archiviert werden können.
Eine ZUGFeRD-Rechnung kann eine E-Rechnung sein, wenn sie einen gültigen strukturierten Datenteil enthält und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Eine reine PDF-Datei ohne strukturierten Rechnungsdatensatz genügt dagegen grundsätzlich nicht.
Die Grenze betrifft die verlängerte Übergangsregelung für die Ausstellung bestimmter Rechnungen im Jahr 2027. Maßgeblich ist grundsätzlich der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr. Sie ist nicht mit der Kleinunternehmerregelung gleichzusetzen.
Nein, das Gesetz schreibt grundsätzlich keinen bestimmten Anbieter vor. Deine Lösung muss aber geeignete strukturierte Formate erzeugen oder empfangen können, die relevanten Rechnungsdaten vollständig abbilden und eine ordnungsgemäße Verarbeitung und Archivierung ermöglichen.
Für Onlinehändler ist die E-Rechnung 2027 keine reine Softwarefrage. Entscheidend ist, ob deine Systeme Kundengruppen, Umsatzarten und Rechnungstypen zuverlässig unterscheiden, strukturierte Rechnungsdaten erzeugen und diese bis in Buchhaltung und Archivierung sauber weitergeben.
Prüfe deshalb frühzeitig den maßgeblichen Vorjahresumsatz, deine deutsche B2B-Kundenstruktur, die E-Rechnungsfähigkeit deiner Software, die Schnittstellen zu Marktplätzen und Zahlungsanbietern, den Empfang eingehender E-Rechnungen und die Archivierung der strukturierten Originaldaten.
Ob eine Übergangsregelung oder eine Ausnahme in deinem Fall greift, hängt von den individuellen Umständen ab. Lass die Voraussetzungen fachlich prüfen, bevor du deine Rechnungsprozesse umstellst.
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Die folgenden Quellen bilden die Grundlage für die dargestellten gesetzlichen und verwaltungsseitigen Informationen:
Stand des Beitrags: 22. September 2026
Rechtsstand: 22. September 2026, soweit anhand der verlinkten offiziellen Quellen geprüft.
Redaktion: FORTAX Fachredaktion
Verantwortliche fachliche Prüfung: Nils Klammer
Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Fristen und Verfahrensanforderungen können je nach Sachverhalt, Umsatzart, System, Kundengruppe und Staat abweichen.
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen wird keine Haftung übernommen, soweit gesetzlich zulässig. Vor einer Umstellung deiner Rechnungsprozesse solltest du die konkrete Anwendung fachlich und technisch prüfen.