E-Rechnung 2027: Fristen für Onlinehändler

E-Rechnung 2027 für Onlinehändler: Fristen, Pflichten und Vorbereitung

Für Onlinehändler wird 2027 ein wichtiges Jahr bei der Rechnungsstellung. Dann endet für viele Unternehmen die umsatzabhängige Übergangsregelung zur E-Rechnung.

Entscheidend ist nicht allein, ob du über einen eigenen Shop oder einen Marktplatz verkaufst. Maßgeblich sind vor allem der Status deines Kunden, die Art des Umsatzes, dein Gesamtumsatz im Vorjahr, mögliche gesetzliche Ausnahmen und die Frage, ob deine Systeme strukturierte Rechnungsdaten erzeugen und verarbeiten können.

Ein einfaches PDF, das per E-Mail verschickt wird, ist seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich keine E-Rechnung mehr. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.

Das Wichtigste zur E-Rechnung 2027:

  • Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Das bestätigt auch die E-Rechnungs-FAQ des BMF.
  • Für Umsätze im Jahr 2027 kann die Übergangsregelung für Papier- und sonstige Rechnungen grundsätzlich nur genutzt werden, wenn der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 800.000 Euro betragen hat.
  • Für elektronische Rechnungen, die keine E-Rechnungen sind, etwa ein PDF per E-Mail, ist grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers erforderlich.
  • Bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz entfällt diese Erleichterung für 2027. Für betroffene inländische B2B-Umsätze ist dann grundsätzlich eine E-Rechnung erforderlich, sofern keine Ausnahme greift.
  • Bestimmte EDI-Verfahren können nach der gesetzlichen Übergangsregelung unter den dort genannten Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 2027 genutzt werden.
  • Ab dem 1. Januar 2028 wird die E-Rechnung für betroffene inländische B2B-Umsätze grundsätzlich zum Regelfall.

Wichtig: Ob ein konkreter Auftrag, Marktplatzverkauf oder grenzüberschreitender Umsatz unter die Regelung fällt, hängt unter anderem von Sitz, Status des Kunden, Leistungsort, Rechnungsaussteller und Umsatzart ab.

Schaubilder zur E-Rechnung 2027

Die folgenden Schaubilder bündeln die wichtigsten Punkte für die Praxis: den zeitlichen Übergang, die Einordnung nach Kundengruppe und den durchgängigen Prozess vom Rechnungseingang bis zur Zahlung. Sie sind bewusst vereinfacht und ersetzen keine Prüfung des konkreten Umsatzes.

Schaubild 1: Die E-Rechnung 2027 im Zeitverlauf

Seit 01.01.2025
Empfang von E-Rechnungen muss grundsätzlich möglich sein. Für die Ausstellung gelten Übergangsregeln.
Umsätze 2026
Papier- und sonstige Rechnungen sind im Rahmen der Übergangsregelung grundsätzlich weiter möglich. Prozesse sollten jetzt getestet werden.
Umsätze 2027
Die Erleichterung gilt grundsätzlich nur noch bei einem Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro im Vorjahr. Bestimmte EDI-Verfahren sind bis 31.12.2027 möglich.
Ab 01.01.2028
Für betroffene inländische B2B-Umsätze ist grundsätzlich eine E-Rechnung erforderlich, sofern keine Ausnahme greift.

Merksatz: Die Pflicht zum Empfang kommt vor der vollständigen Ausstellungspflicht. Deshalb solltest du den Rechnungseingang nicht erst 2027 organisieren.

Schaubild 2: Welche Rechnung ist im konkreten Fall relevant?

1. Wer ist der Rechnungsempfänger?
Privatkunde

Reine B2C-Umsätze fallen grundsätzlich nicht unter die deutsche E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze.

Prüfen: Kundeneinstufung und Rechnungsangaben.

Unternehmen in Deutschland

Inländischer B2B-Umsatz: E-Rechnungspflicht, Übergangsregelung und Ausnahmen anhand von Umsatz, Zeitpunkt und Leistung prüfen.

Prüfen: Vorjahresumsatz und Format.

Kunde im EU-Ausland oder Drittstaat

Die deutsche B2B-Regelung nicht automatisch übertragen. Leistungsort, Umsatzsteuer und Rechnungsvorgaben separat einordnen.

Prüfen: Land, Kundenstatus und Umsatzart.

Öffentlicher Auftraggeber

Für B2G-Umsätze können zusätzliche Anforderungen gelten, etwa nach der E-Rechnungsverordnung des Bundes oder des jeweiligen Landes.

Prüfen: Auftraggeber, Übermittlungsweg und Vorgaben.

Wichtig: Ein Firmenname im Kundenkonto allein entscheidet nicht über die steuerliche Behandlung. Die Rechnungslogik muss zu deinem tatsächlichen Geschäftsmodell passen.

Schaubild 3: E-Rechnung als durchgängiger Prozess

Bestellung
Shop, Marktplatz oder B2B-Auftrag
→ Rechnung
strukturiert erzeugen oder empfangen
→ Prüfung
Inhalt, Steuer, Freigabe und Zuordnung
→ Buchhaltung & Archiv
Buchung, Archivierung und Zahlungsabgleich

Praxisnutzen: Je weniger Medienbrüche zwischen diesen Stationen bestehen, desto leichter lassen sich Rechnungen zeitnah verarbeiten und Fehler vor der Verbuchung erkennen. Ein durchgängiger Prozess ersetzt jedoch kein funktionierendes Forderungsmanagement.

Welche Fristen gelten bei der E-Rechnung 2027?

Die Einführung der E-Rechnung erfolgt in Deutschland stufenweise. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Umsatz ausgeführt wird, nicht allein das Datum der Rechnungserstellung.

Zeitraum Wesentliche Regelung
Seit 01.01.2025 Unternehmen müssen grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können.
Umsätze 2025 und 2026 Papier- und sonstige Rechnungen sind im Rahmen der Übergangsregelung grundsätzlich weiter möglich. Für elektronische Formate, die keine E-Rechnung sind, ist regelmäßig die Zustimmung des Empfängers erforderlich.
Umsätze 2027 Die Erleichterung gilt grundsätzlich nur, wenn der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betragen hat.
Bis 31.12.2027 Bestimmte EDI-Verfahren können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiter genutzt werden.
Ab 01.01.2028 Für betroffene inländische B2B-Umsätze ist grundsätzlich eine E-Rechnung erforderlich, sofern keine Ausnahme greift.

Was bedeutet die Grenze von 800.000 Euro?

Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG. Für eine Rechnung über einen im Jahr 2027 ausgeführten Umsatz ist daher grundsätzlich der Gesamtumsatz des Jahres 2026 maßgeblich. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Übergangsregelung in § 27 UStG.

Die Grenze ist ausdrücklich nicht:

  • eine allgemeine Umsatzgrenze für die E-Rechnungspflicht,
  • die Grenze der Kleinunternehmerregelung,
  • eine Grenze für den einzelnen Auftrag oder die einzelne Rechnung,
  • eine Grenze, die sich auf den laufenden Umsatz des Jahres 2027 bezieht.

Sie entscheidet ausschließlich darüber, ob ein Rechnungsaussteller die verlängerte Übergangsregelung für bestimmte sonstige Rechnungen im Jahr 2027 nutzen kann.

Was gilt bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz?

Übersteigt der maßgebliche Gesamtumsatz 800.000 Euro, kann die umsatzabhängige Übergangsregelung für 2027 grundsätzlich nicht genutzt werden. Für betroffene inländische B2B-Umsätze ist dann grundsätzlich eine E-Rechnung auszustellen.

Zu prüfen bleiben insbesondere:

  • ob überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht,
  • ob es sich tatsächlich um einen inländischen B2B-Umsatz handelt,
  • ob eine gesetzliche Ausnahme greift,
  • ob ein zulässiges EDI-Verfahren eingesetzt wird,
  • ob die Rechnung alle erforderlichen Pflichtangaben im strukturierten Teil enthält.

Was gilt für EDI-Verfahren?

Für bestimmte Verfahren des elektronischen Datenaustauschs enthält § 27 UStG eine zusätzliche Übergangsregelung. Ein EDI-Verfahren, das die Anforderungen an eine E-Rechnung nicht vollständig erfüllt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich noch bis zum 31. Dezember 2027 eingesetzt werden.

Dokumentiere dabei insbesondere:

  • welches Verfahren konkret verwendet wird,
  • ob die Übermittlung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt,
  • ob der Rechnungsempfänger zugestimmt hat,
  • wie die Rechnungsdaten lesbar dargestellt werden,
  • wie die Originaldaten archiviert werden.

Die Übergangsregelung sollte nicht pauschal auf jede automatisierte Schnittstelle oder jeden Datenexport übertragen werden.

Frist nicht mit Stichtag verwechseln: Die Fähigkeit, E-Rechnungen zu empfangen, ist bereits seit dem 1. Januar 2025 erforderlich. Die Übergangsregeln betreffen vor allem die Ausstellung und Übermittlung von Rechnungen. Warte deshalb nicht bis Ende 2027, bevor du Rechnungseingang und Archivierung prüfst.

Was ist eine E-Rechnung?

Nach § 14 UStG ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das BMF weist darauf hin, dass eine E-Rechnung insbesondere dann vorliegt, wenn sie die Vorgaben der europäischen Normenreihe EN 16931 erfüllt.

Eine klassische PDF-Datei bildet das Papierdokument digital ab, enthält die Rechnungsdaten aber nicht in strukturierter Form. Sie gilt daher als sonstige Rechnung. Während einer Übergangsregelung kann sie weiterhin zulässig sein, wird dadurch aber nicht zur E-Rechnung.

E-Rechnung und sonstige Rechnung im Vergleich

  • E-Rechnung: strukturiertes elektronisches Format mit maschinenlesbaren Rechnungsdaten, zum Beispiel eine konforme XRechnung oder eine geeignete ZUGFeRD-Rechnung.
  • PDF-Rechnung: elektronische Rechnung in einem unstrukturierten Format. Sie ist keine E-Rechnung im gesetzlichen Sinn.
  • Papierrechnung: sonstige Rechnung, soweit sie im konkreten Fall innerhalb einer Übergangs- oder Ausnahmeregelung zulässig ist.

Wen betrifft die E-Rechnungspflicht?

Die Regelung richtet sich im Kern auf bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Für Onlinehändler reicht die Unterscheidung zwischen Onlineverkauf und stationärem Verkauf deshalb nicht aus. Entscheidend ist, wer dein Kunde ist und wo der Umsatz umsatzsteuerlich ausgeführt wird.

B2B-Umsätze im Inland

Verkaufst du Waren oder erbringst du Leistungen an ein anderes inländisches Unternehmen, kann die E-Rechnungspflicht greifen. Typische Fälle sind Lieferungen an gewerbliche Wiederverkäufer, Verkäufe an eine GmbH als Geschäftskunden oder B2B-Aufträge über den eigenen Shop.

Als inländisches Unternehmen gilt nach der Verwaltungsauffassung ein Unternehmen mit Sitz, Geschäftsleitung oder einer am Umsatz beteiligten Betriebsstätte in Deutschland. Prüfe daher nicht nur die Rechnungsadresse, sondern auch den tatsächlichen Leistungsempfänger, die Unternehmereigenschaft, den Leistungsort und die Umsatzart.

B2C-Umsätze an Privatkunden

Reine Umsätze an private Endverbraucher fallen grundsätzlich nicht unter die deutsche E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze. Deine B2C-Rechnungsprozesse müssen deshalb nicht allein wegen dieser Regelung umgestellt werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass für B2C-Verkäufe keine Rechnungsanforderungen gelten. Je nach Leistung und Geschäftsmodell können andere umsatzsteuerliche oder zivilrechtliche Vorgaben bestehen. Eine fehlerhafte Kundeneinstufung kann außerdem dazu führen, dass eine erforderliche E-Rechnung nicht erstellt wird.

Grenzüberschreitende Umsätze

Bei Kunden im EU-Ausland oder in Drittstaaten greift die deutsche B2B-Regelung nicht automatisch. Zusätzlich zu prüfen sind unter anderem der Leistungsort, der Status des Kunden, die verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Lager- und Fulfillment-Strukturen sowie mögliche Rechnungsvorgaben des jeweiligen Staates.

Für einen Onlinehändler mit EU-Versand, Amazon-FBA-Strukturen, mehreren Lagern oder OSS-Meldungen müssen Rechnungspflicht, Leistungsort und Umsatzsteuer-Reporting getrennt geprüft werden. Informationen zum One-Stop-Shop-Verfahren können ein sinnvoller weiterer Anknüpfungspunkt sein; sie ersetzen aber keine Prüfung der E-Rechnungsanforderungen.

Rechnungen an öffentliche Auftraggeber

Umsätze an öffentliche Auftraggeber, sogenannte B2G-Umsätze, können eigenen Anforderungen unterliegen. Diese ergeben sich je nach Auftraggeber beispielsweise aus der E-Rechnungsverordnung des Bundes oder den Vorgaben des zuständigen Landes. Nach der Verwaltungsauffassung des BMF bestehen zwischen den umsatzsteuerlichen Vorschriften und den Vorgaben für öffentliche Auftraggeber keine Rangverhältnisse. Beide Bereiche sind nebeneinander zu beachten, etwa bei Betragsgrenzen und Übermittlungswegen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Die E-Rechnungspflicht greift nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Das BMF nennt unter anderem folgende Fälle, in denen auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden kann:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Bruttobetrag,
  • Fahrausweise, die als Rechnung gelten,
  • Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden,
  • Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind,
  • bestimmte Leistungen an Endverbraucher im Zusammenhang mit einem Grundstück,
  • viele steuerfreie Umsätze, für die regelmäßig keine Rechnungsausstellungspflicht besteht.

Häufiges Missverständnis: Gutschriften, Anzahlungsrechnungen, Teilrechnungen und Endrechnungen sind nicht pauschal von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Für diese Rechnungstypen können besondere Pflichtangaben, eindeutige Verweise auf die ursprüngliche Rechnung oder besondere Darstellungen bereits vereinnahmter Teilbeträge erforderlich sein. Diese Fälle sollten im System gezielt getestet werden.

Welche Formate sind zulässig?

Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Anbieter und keine bestimmte Software vor. Entscheidend ist, dass das gewählte Format die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben ermöglicht. Nach der Verwaltungsauffassung kann das Format zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger auch vereinbart werden, solange diese Voraussetzung erfüllt ist.

XRechnung

Eine XRechnung ist ein strukturiertes XML-Format. Die Rechnung wird nicht als gestaltetes Dokument, sondern als Datensatz mit festgelegten Feldern übertragen. Für Menschen ist eine separate Visualisierung hilfreich; maßgeblich ist jedoch der strukturierte Datenteil.

ZUGFeRD

ZUGFeRD-Rechnungen verbinden typischerweise eine lesbare PDF-Darstellung mit einem eingebetteten strukturierten XML-Datensatz. Eine solche Rechnung kann die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllen, wenn die konkrete Version und die verwendeten Daten dem einschlägigen Standard und den umsatzsteuerlichen Anforderungen entsprechen.

Warum eine PDF-Datei nicht genügt

Eine PDF-Datei ist für Menschen lesbar, aber nicht als strukturierter Rechnungsdatensatz für die automatische Verarbeitung aufgebaut. „Per E-Mail verschickt“ bedeutet daher nicht „E-Rechnung“. Auch ein optisch unverändertes PDF mit zusätzlich eingeblendeten Zahlungsdaten wird nicht automatisch zur E-Rechnung.

Lass dir von deinem Softwareanbieter ausdrücklich bestätigen, welches Format erzeugt wird und ob ein vollständiger strukturierter Datensatz enthalten ist.

Was müssen Onlinehändler technisch vorbereiten?

1. Kunden eindeutig einordnen

Dein System sollte mindestens zwischen folgenden Gruppen unterscheiden können: B2C im Inland, B2B im Inland, B2B im EU-Ausland, B2C im EU-Ausland, Drittlandskunden und öffentliche Auftraggeber. Die Einstufung sollte nicht allein anhand eines ausgefüllten Firmenfelds erfolgen.

2. Rechnungsprofile definieren

Lege für jede Kundengruppe fest, welches Rechnungsformat erzeugt wird, welche Umsatzsteuerlogik gilt, welche Pflichtangaben erforderlich sind, welcher Übermittlungsweg genutzt wird und welche Dokumente archiviert werden. Eine einheitliche Regel wie „alle Rechnungen als PDF“ reicht für ein gemischtes E-Commerce-Geschäft nicht aus.

3. Schnittstellen prüfen

Im Onlinehandel entstehen Rechnungsdaten häufig in mehreren Systemen: Shop, Marktplatz, ERP, Warenwirtschaft, Zahlungsanbieter, Versandsoftware, Buchhaltung und Dokumentenmanagement. Ein Fehler in einer Schnittstelle kann nicht nur die Darstellung, sondern auch die steuerliche Einordnung oder die Vollständigkeit der Rechnung beeinflussen.

Besonders sorgfältig zu prüfen sind Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Kunden- und Lieferdaten, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Positionen, Steuersätze, Zahlungsbedingungen sowie Gutschriften und Erstattungen.

4. Empfang von E-Rechnungen organisieren

Ein E-Mail-Postfach kann als Eingangskanal ausreichen, wenn die organisatorischen und technischen Voraussetzungen stimmen. Festgelegt sein sollte, welche Adresse oder Plattform genutzt wird, wer den Eingang überwacht, wie XML-Dateien verarbeitet werden, wie Anhänge zugeordnet werden und wie die Rechnung in die Buchhaltung gelangt.

5. Originaldaten archivieren

Bei einer E-Rechnung genügt es nicht, nur eine PDF-Vorschau oder einen Ausdruck aufzubewahren. Der strukturierte Originaldatensatz ist wesentlicher Bestandteil des Belegs und muss während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist lesbar und nachvollziehbar bleiben. Nach § 14b UStG beträgt die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen grundsätzlich acht Jahre; für andere Unterlagen können abweichende Fristen gelten.

Lege außerdem fest, wie Korrekturen, Stornorechnungen, Rechnungsanhänge, Zahlungsabgleiche und Versionen behandelt werden. Für die digitale Belegverarbeitung kann eine passende Systemanbindung an Shop-, Belegmanagement- und Buchhaltungssoftware helfen. Die technische Umsetzung muss zu deinem Datenfluss und deiner Dokumentation passen.

Welche Besonderheiten gelten im E-Commerce?

Ein Verkaufskanal, mehrere Rechnungstypen

Ein Online-Shop kann gleichzeitig Privatkunden, Unternehmen, EU-Kunden und Kunden aus Drittstaaten bedienen. Diese Gruppen lösen nicht dieselben Rechnungsanforderungen aus. Sinnvoll ist ein regelbasiertes Rechnungsprofil, das B2C, inländisches B2B, EU-B2B, EU-B2C, Drittlandsgeschäft und B2G unterscheidet.

Marktplätze und Plattformrechnungen

Wenn du über Amazon, eBay, Kaufland, Etsy oder andere Plattformen verkaufst, ist zu klären, wer die Rechnung ausstellt und welche Daten die Plattform bereitstellt. Die Plattform kann den Bestellprozess unterstützen, übernimmt aber nicht automatisch die steuerliche Verantwortung für deine Rechnungs- und Aufbewahrungsprozesse.

Prüfe, ob Plattformdaten vollständig exportiert werden, ob die Rechnung an den richtigen Leistungsempfänger adressiert ist und ob Korrekturen oder Erstattungen sauber abgebildet werden. Bei FBA- oder Multichannel-Strukturen kommen Lager- und Länderfragen hinzu.

Zahlungsanbieter sind keine Rechnungsarchive

PayPal, Stripe, Klarna und andere Zahlungsanbieter liefern Zahlungsinformationen, ersetzen aber kein Rechnungsarchiv. Zahlung, Bestellung, Rechnung und steuerliche Buchung sollten miteinander abgeglichen werden können.

Wenn du Schnittstellen zwischen Shop, Zahlungsanbietern und Finanzbuchhaltung prüfen möchtest, kann eine Steuerberatung für E-Commerce-Unternehmen bei der Prozessaufnahme unterstützen. Für die digitale Zusammenarbeit findest du weitere Informationen zum Online-Steuerberater von FORTAX.

Vereinfachtes Praxisbeispiel

Vereinfachtes Praxisbeispiel – kein tatsächlicher Mandantenfall

Ausgangssituation: Ein deutscher Onlinehändler verkauft Sportartikel über den eigenen Shop. Ein Teil der Kunden sind Privatpersonen, ein Teil sind deutsche Fitnessstudios und Wiederverkäufer. Zusätzlich werden Waren an Kunden in Österreich und Frankreich geliefert.

Umsatzsituation: Der Gesamtumsatz im Jahr 2026 beträgt 950.000 Euro. Das bisherige Rechnungsprogramm erzeugt ausschließlich PDF-Rechnungen und übermittelt Bestelldaten an die Buchhaltung, aber keine strukturierte E-Rechnung.

Fachliche Einordnung: Für reine B2C-Verkäufe greift die deutsche E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze grundsätzlich nicht. Für betroffene inländische B2B-Umsätze kann die umsatzabhängige Übergangsregelung im Jahr 2027 jedoch nicht mehr genutzt werden, weil der Vorjahresumsatz über 800.000 Euro lag.

Erforderliche Prüfung: Der Händler muss seine Kunden- und Umsatzlogik prüfen, das Rechnungsprogramm auf ein geeignetes E-Rechnungsformat umstellen oder eine passende Schnittstelle einrichten. Die EU-Umsätze sind zusätzlich nach Leistungsort, Kundenstatus und den jeweils geltenden Regeln einzuordnen.

Empfohlene Vorgehensweise: Zuerst werden Rechnungstypen nach Kundengruppe und Umsatzart sortiert. Danach werden Testrechnungen erzeugt, der strukturierte Datensatz validiert, die Verarbeitung beim Empfänger geprüft, die Archivierung eingerichtet und die Übergabe an die Buchhaltung getestet. So fällt der erste Pflichtfall nicht erst durch eine fehlgeschlagene Rechnung auf.

Typische Fehler bei der Umsetzung

Fehler: Eine PDF-Rechnung wird als E-Rechnung bezeichnet

Viele Systeme verwenden „elektronische Rechnung“ als Sammelbegriff für PDF-Dateien und strukturierte Rechnungen. Für die gesetzliche Einordnung reicht das nicht aus.

Warum problematisch: Du könntest annehmen, die E-Rechnungspflicht bereits zu erfüllen, obwohl dein System nur eine sonstige Rechnung erzeugt.

So vermeidest du den Fehler: Lass dir vom Softwareanbieter bestätigen, welches Format erzeugt wird, welcher Standard zugrunde liegt und ob der strukturierte Datensatz vollständig enthalten ist.

Fehler: Die 800.000-Euro-Grenze wird falsch verstanden

Die Grenze wird teilweise als Kleinunternehmergrenze oder als Grenze für den einzelnen Auftrag missverstanden. Tatsächlich geht es um den Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr.

Warum problematisch: Deine Rechnungslogik kann eine Übergangsregelung verwenden, die für dein Unternehmen nicht mehr gilt.

So vermeidest du den Fehler: Ermittle den maßgeblichen Vorjahresumsatz nach den gesetzlichen Vorgaben und dokumentiere die Berechnung sowie die daraus abgeleitete Entscheidung für das jeweilige Rechnungsjahr.

Fehler: B2C und B2B werden nicht zuverlässig unterschieden

Rechnungsadressen, Firmenfelder und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern werden im Shop oft uneinheitlich gepflegt. Ein Firmenname beweist nicht in jedem Fall die Unternehmereigenschaft; umgekehrt kann ein Geschäftskunde ohne USt-IdNr. auftreten.

Warum problematisch: Es wird das falsche Rechnungsformat erzeugt oder die Umsatzsteuerbehandlung nicht korrekt abgebildet.

So vermeidest du den Fehler: Definiere klare Kundentypen, Pflichtfelder und Prüfregeln für die Anlage und Änderung von Geschäftskunden.

Fehler: Nur der Rechnungsversand wird getestet

Eine E-Rechnung kann erzeugt, aber vom Empfänger nicht verarbeitet werden. Auch die Übergabe an Buchhaltung, Archiv oder Zahlungsüberwachung kann scheitern.

Warum problematisch: Fehler werden erst nach dem Versand entdeckt. Nacharbeiten und manuelle Korrekturen nehmen zu.

So vermeidest du den Fehler: Teste den gesamten Ablauf von der Bestellung über Kundeneinstufung, Rechnungserzeugung, Übermittlung, Visualisierung und Buchung bis zu Archivierung, Korrektur und Zahlungszuordnung.

Fehler: Das strukturierte Original wird nicht archiviert

Manche Unternehmen speichern nur die sichtbare PDF-Darstellung oder drucken die Rechnung aus. Bei einer E-Rechnung ist der strukturierte Datensatz jedoch wesentlicher Bestandteil des Belegs.

Warum problematisch: Nachvollziehbarkeit und elektronische Prüfbarkeit können beeinträchtigt werden.

So vermeidest du den Fehler: Lege fest, welche Originaldateien, Anhänge und Visualisierungen gespeichert werden und wie sie wiedergefunden werden können.

Checkliste für die Vorbereitung

Umsatz und Steuer

  • Gesamtumsatz des maßgeblichen Vorjahres ermittelt und die Berechnung dokumentiert.
  • B2C-, Inlands-B2B-, EU-, Drittlands- und B2G-Umsätze getrennt erfasst.
  • Kleinunternehmerstatus und weitere Ausnahmen geprüft.
  • Leistungsorte, Kundenstatus und besondere Umsatzarten geprüft.

Systeme und Daten

  • Shop-, ERP- und Rechnungssoftware auf E-Rechnungsfunktionen geprüft.
  • Marktplatzexporte und Plattformdaten analysiert.
  • Schnittstellen zwischen Shop, Zahlungsanbietern und Buchhaltung beschrieben.
  • XRechnung oder ein geeignetes ZUGFeRD-Profil eingerichtet und validiert.
  • Gutschriften, Storno-, Teil- und Endrechnungen getestet.

Empfang und Archivierung

  • Eingangskanal für E-Rechnungen eingerichtet und bekannt gemacht.
  • Zuständigkeiten für Eingangskontrolle, Prüfung und Freigabe festgelegt.
  • Strukturierte Originaldateien, Anlagen und Visualisierungen werden archiviert.
  • Korrekturen, Versionen, Zugriff und Wiederauffindbarkeit sind geregelt.

Prozess und Kontrolle

  • Testfälle für alle relevanten Kundengruppen durchgeführt.
  • Übergabe an die Buchhaltung geprüft.
  • Fehler-, Rückweisungs- und Korrekturprozesse festgelegt.
  • Verantwortliche für Stammdatenpflege benannt.
  • EDI- oder Plattformlösungen fachlich und technisch bewertet und dokumentiert.

Was solltest du jetzt tun?

Die Vorbereitung auf die E-Rechnung 2027 ist weniger eine reine Softwareentscheidung als eine Prüfung deiner gesamten Rechnungs- und Buchhaltungsprozesse.

  1. Umsätze und Kunden einordnen: Trenne B2C, inländisches B2B, EU-Geschäft, Drittlandsgeschäft und B2G.
  2. Vorjahresumsatz dokumentieren: Prüfe, ob die Grenze von 800.000 Euro für 2027 relevant ist.
  3. Rechnungssoftware analysieren: Kläre, ob dein System eine geeignete E-Rechnung erzeugt oder lediglich PDF-Dateien versendet.
  4. Ausnahmen bewerten: Prüfe Kleinbeträge, Kleinunternehmerleistungen, steuerfreie Umsätze und besondere Rechnungstypen.
  5. Empfang einrichten: Definiere Eingangskanal, Zuständigkeiten und den Prozess für Prüfung, Freigabe und Weiterverarbeitung.
  6. Testfälle anlegen: Prüfe B2C, inländisches B2B, Gutschrift, Storno, Erstattung, EU-Umsatz und typische Marktplatzfälle.
  7. Archivierung festlegen: Speichere strukturierte Originaldaten und zugehörige Unterlagen nachvollziehbar und auffindbar.
  8. Einzelfälle prüfen lassen: Hole fachliche Unterstützung ein, wenn Geschäftsmodell, Lagerstandorte, Plattformen oder grenzüberschreitende Umsätze die Einordnung erschweren.

Praktische Empfehlung: Teste die E-Rechnung nicht erst mit einer echten Kundenrechnung. Erzeuge zuerst Testdaten und prüfe, ob der strukturierte Datensatz vollständig ist, der Empfänger ihn verarbeiten kann und die Rechnung in deiner Buchhaltung korrekt ankommt.

FAQ zur E-Rechnung 2027

Ist eine PDF-Rechnung im Jahr 2027 noch erlaubt?

Das hängt vom konkreten Umsatz und vom Rechnungsaussteller ab. Für bestimmte inländische B2B-Umsätze kann die Übergangsregelung genutzt werden, wenn der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betragen hat. Bei elektronischer Übermittlung ist grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers zu beachten.

Muss ich als Onlinehändler jede Rechnung als E-Rechnung versenden?

Nein. Die deutsche Pflicht bezieht sich grundsätzlich auf bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Reine B2C-Umsätze sind davon grundsätzlich nicht erfasst. Ausnahmen, grenzüberschreitende Umsätze und besondere Rechnungsarten sind separat zu prüfen.

Ab wann muss ich E-Rechnungen empfangen können?

Die Empfangsfähigkeit ist grundsätzlich bereits seit dem 1. Januar 2025 erforderlich. Dazu gehören ein geeigneter Eingangskanal und ein Prozess, mit dem strukturierte Rechnungsdaten angenommen, geprüft, weiterverarbeitet und archiviert werden können.

Ist ZUGFeRD eine E-Rechnung?

Eine ZUGFeRD-Rechnung kann eine E-Rechnung sein, wenn sie einen gültigen strukturierten Datenteil enthält und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Eine reine PDF-Datei ohne strukturierten Rechnungsdatensatz genügt dagegen grundsätzlich nicht.

Was bedeutet die Umsatzgrenze von 800.000 Euro?

Die Grenze betrifft die verlängerte Übergangsregelung für die Ausstellung bestimmter Rechnungen im Jahr 2027. Maßgeblich ist grundsätzlich der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr. Sie ist nicht mit der Kleinunternehmerregelung gleichzusetzen.

Brauche ich eine bestimmte Software?

Nein, das Gesetz schreibt grundsätzlich keinen bestimmten Anbieter vor. Deine Lösung muss aber geeignete strukturierte Formate erzeugen oder empfangen können, die relevanten Rechnungsdaten vollständig abbilden und eine ordnungsgemäße Verarbeitung und Archivierung ermöglichen.

Fazit: E-Rechnung 2027 frühzeitig vorbereiten

Für Onlinehändler ist die E-Rechnung 2027 keine reine Softwarefrage. Entscheidend ist, ob deine Systeme Kundengruppen, Umsatzarten und Rechnungstypen zuverlässig unterscheiden, strukturierte Rechnungsdaten erzeugen und diese bis in Buchhaltung und Archivierung sauber weitergeben.

Prüfe deshalb frühzeitig den maßgeblichen Vorjahresumsatz, deine deutsche B2B-Kundenstruktur, die E-Rechnungsfähigkeit deiner Software, die Schnittstellen zu Marktplätzen und Zahlungsanbietern, den Empfang eingehender E-Rechnungen und die Archivierung der strukturierten Originaldaten.

Ob eine Übergangsregelung oder eine Ausnahme in deinem Fall greift, hängt von den individuellen Umständen ab. Lass die Voraussetzungen fachlich prüfen, bevor du deine Rechnungsprozesse umstellst.

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Offizielle Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Quellen bilden die Grundlage für die dargestellten gesetzlichen und verwaltungsseitigen Informationen:

Stand, Rechtsstand und Haftungshinweis

Stand des Beitrags: 22. September 2026

Rechtsstand: 22. September 2026, soweit anhand der verlinkten offiziellen Quellen geprüft.

Redaktion: FORTAX Fachredaktion

Verantwortliche fachliche Prüfung: Nils Klammer

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Fristen und Verfahrensanforderungen können je nach Sachverhalt, Umsatzart, System, Kundengruppe und Staat abweichen.

Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen wird keine Haftung übernommen, soweit gesetzlich zulässig. Vor einer Umstellung deiner Rechnungsprozesse solltest du die konkrete Anwendung fachlich und technisch prüfen.